Bis jetzt stellten die hohen Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes (§ 21 Selbständige Tätigkeit) für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis eine Hürde für junge Start-ups aus dem Hochschulbereich dar. So mussten in der Regel Investitionen von mindestens 250.000 Euro und die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen nachgewiesen werden. In seiner Sitzung am 11. Mai 2012 hat der Bundesrat nun dem von der Bundesregierung überarbeiteten Gesetz zugestimmt. Damit fallen zukünftig die strengen Anforderungen an eine Aufenthaltserlaubnis für ausländische Absolventen, die den Weg in die Selbständigkeit beschreiten wollen, weg. In § 21 Absatz 2a heißt es nun: „Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.“

(Quelle: http://www.existenzgruender.de/gruendermagazin/meldungen/bundesweit/08326/index.php)